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   BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 883/98   

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https://dejure.org/2000,2826
BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 883/98 (https://dejure.org/2000,2826)
BAG, Entscheidung vom 05.07.2000 - 5 AZR 883/98 (https://dejure.org/2000,2826)
BAG, Entscheidung vom 05. Juli 2000 - 5 AZR 883/98 (https://dejure.org/2000,2826)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter (TV-Beratungsanwärter) vom 16. Juni 1972 § 17; ; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratun... gsanwärter (TV-Beratungsanwärter) vom 16. Juni 1972 § 18; ; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter (TV-Beratungsanwärter) vom 16. Juni 1972 § 19; ; GG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungskosten: Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 394
  • BB 2000, 2208
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hamm, 21.08.1998 - 10 Sa 119/98

    Streitigkeit über die Rückzahlung von Ausbildungskosten; Ausbildung für eine

    Auszug aus BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 883/98
    Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 119/98 -.

    5 AZR 883/98 10 Sa 119/98.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. August 1998 - 10 Sa 119/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74

    Geltendmachen von Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 883/98
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BAG 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 41; 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 55), daß die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden Ansprüche im Falle einer tariflichen Ausschlußfrist, die bestimmt, daß im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Ansprüche beider Vertragsparteien binnen einer bestimmten Frist nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen sind, erst innerhalb einer mit der Fälligkeit des Anspruches beginnenden Ausschlußfrist zu erheben sind.
  • BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67

    Tarifliche Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 883/98
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BAG 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 41; 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 55), daß die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden Ansprüche im Falle einer tariflichen Ausschlußfrist, die bestimmt, daß im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Ansprüche beider Vertragsparteien binnen einer bestimmten Frist nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen sind, erst innerhalb einer mit der Fälligkeit des Anspruches beginnenden Ausschlußfrist zu erheben sind.
  • BAG, 06.06.1984 - 5 AZR 605/82
    Auszug aus BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 883/98
    Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 6. Juni 1984 (- 5 AZR 605/82 - JURIS) entschieden.
  • LAG Niedersachsen, 15.06.2001 - 16 Sa 2085/00

    Rückzahlungspflicht bei Ausbildungskosten

    Auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung sind dabei alle Umstände einzubeziehen, wobei es u. a. auf die Dauer der Bindung, auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung ankommt (vgl. hierzu Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 06.06.1984, Az. 5 AZR 605/82, nicht amtlich veröffentlicht; vom 03.07.1985, Az. 5 AZR 573/84, nicht amtlich veröffentlicht; vom 30.11.1994, Az. 5 AZR 715/93, in NZA 95, 727 bis 729; vom 14.06.1995, Az. 5 AZR 960/93, in NZA 95, 1108/1109; vom 06.09.1995, Az. 5 AZR 241/94, in NZA 96, 314 bis 317; vom 05.07.2000, Az. 5 AZR 883/98, in AP Nr. 29 zu § 611 BGB, Ausbildungsbeihilfe).

    Dieses unterscheidet auch den vorliegenden Fall von dem des Urteils des BAG vom 05.07.2000 (a. a. O.), in dem es um eine Beratungsanwärterin ging bei der Bundesanstalt für Arbeit und diese dann anschließend bei der Bundesanstalt tätig werden sollte.

    Auch dieses unterscheidet sich erheblich von dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.07.2000 (a. a. O.) zu Grunde lag, denn dort erfolgte eine Qualifikation für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit, der eine Vielzahl von Tätigkeiten bei der Bundesanstalt eröffnete.

  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit den vom Bundesarbeitsgericht am 5. Juli 2000 (- 5 AZR 883/98 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 29 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 20) und am 6. Juni 1984 (- 5 AZR 605/82 - nv.) entschiedenen Sachverhalten vergleichbar, in denen Beratungsanwärter zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verurteilt worden waren.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2016 - 4 Sa 142/16

    Urlaubsgeld - vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Eigenkündigung

    Ein Arbeitnehmer hat daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit die Folge evtl. Rückzahlungspflichten zu vertreten, wenn das Arbeitsverhältnis auf seine Veranlassung beendet worden ist (BAG vom 05.07.2000 - 5 AZR 883/98 -, AP Nr. 29 zu § 611 BGB - Ausbildungsbeihilfe).
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